Gerade ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer stehen oft vor dem Problem, dass für sie kein Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein besteht und das Deckungskapital, nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten, weiter von der Firma verwaltet wird. Deckungskapitalien die einer Unterstützungskasse zugeführt wurden sind, im Falle der Insolvenz des ehemaligen Trägerunternehmens dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen und dürfen satzungsgemäß nur zur Erfüllung der Versorgungszusage genutzt werden. Somit ist sichergestellt, dass zumindest in Höhe des Deckungskapitals Betriebsrenten bezahlt werden können. Soweit das Kapital im Auftrag des Versorgungsberechtigten von der U-Kasse extern angelegt wird, ist eine Verpfändung an den Versorgungsberechtigten möglich. (siehe: Kapitalanlage) Wenig bekannt ist die Möglichkeit unmittelbare Pensionszusagen weitgehend aufwandsneutral in eine mittelbare, externe und somit nicht zu bilanzierende Versorgungsverpflichtung zu überführen. Pensionszusagen nach § 6 a EStG bergen aufgrund der bis dahin gebildeten Rückstellungen ab Rentenbeginn des Versorgungsberechtigten, ein hohes Risikopotential für das Unternehmen. Bei Tod des Versorgungsberechtigten besteht das Auflösungsrisiko der gebildeten Rückstelllungen durch den Wegfall der Versorgungsverpflichtung mit den damit verbundenen Steuerlasten. Nähere Informationen finden Sie unter “Verlauf einer Pensionszusage”. Durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse bestehen diese Risiken nicht mehr.
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