INSOLVENZSCHUTZ
Gerade ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer stehen oft vor dem Problem, dass für sie kein Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein (PSVag) besteht und das Deckungskapital nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten weiter von der Firma verwaltet wird. Deckungskapitalien die einer Unterstützungskasse zugeführt wurden, sind im Falle der Insolvenz des ehemaligen Trägerunternehmens dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen und dürfen satzungsgemäß nur zur Erfüllung der Versorgungszusage genutzt werden. Somit ist sichergestellt, dass zumindest in Höhe des Deckungskapitals Betriebsrenten bezahlt werden können. Soweit das Kapital im Auftrag des Versorgungsberechtigten von der U-Kasse extern angelegt wird ist eine Verpfändung an den Versorgungsberechtigten möglich. (siehe Kapitalanlage) Für das Trägerunternehmen besteht durch eine Übertragung auf die Unterstützungskasse ein Insolvenzschutz, der vor dem Auflösungsrisiko schützt. Das Bilanzsprungrisiko des versorgungsverpflichteten Trägerunternehmens entsteht durch den Tod des Begünstigten im Rentenalter. Durch den Tod des Begünstigten müssen die noch nicht aufgelösten Rückstellungen aus der Pensionszusage im Bilanzjahr erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag aufgelöst werden! Dies kann, aufgrund der zu zahlenden Steuern, zu erheblichen Problemen für das Unternehmen führen! Ein weiterer existenzbedrohender Grund, der beim Unternehmensverkauf oder – übergang für die Auslagerung von Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) auf einen externen Versorgungsträger zum Zeitpunkt des Rentenbeginns spricht… Ein unschädlicher Vorbehalt in der Pensionszusage kann zu einem existenziellen Problem für den versorgungsberechtigten ehemaligen GGF und jetzigen Rentner führen! Grund: In jeder Pensionszusage ist sinngemäß folgender Passus enthalten: „ … die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann…“ Das bedeutet, dass ein ausgeschiedener ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer bereits vor einer Insolvenz von der wirtschaftlichen Situation des Versorgungsträgers abhängt.