INSOLVENZSCHUTZ
Gerade ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer stehen oft vor dem Problem, dass für sie kein
Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein (PSVag) besteht und das Deckungskapital
nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten weiter von der Firma verwaltet wird.
Deckungskapitalien die einer Unterstützungskasse zugeführt wurden, sind im Falle der Insolvenz
des ehemaligen Trägerunternehmens dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen und dürfen
satzungsgemäß nur zur Erfüllung der Versorgungszusage genutzt werden.
Somit ist sichergestellt, dass zumindest in Höhe des Deckungskapitals Betriebsrenten bezahlt
werden können. Soweit das Kapital im Auftrag des Versorgungsberechtigten von der U-Kasse
extern angelegt wird ist eine Verpfändung an den Versorgungsberechtigten möglich.
(siehe Kapitalanlage)
Für das Trägerunternehmen besteht durch eine Übertragung auf die Unterstützungskasse ein
Insolvenzschutz, der vor dem Auflösungsrisiko schützt.
Das Bilanzsprungrisiko des versorgungsverpflichteten Trägerunternehmens entsteht durch den
Tod des Begünstigten im Rentenalter.
Durch den Tod des Begünstigten müssen die noch nicht aufgelösten Rückstellungen aus der
Pensionszusage im Bilanzjahr erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag aufgelöst werden!
Dies kann, aufgrund der zu zahlenden Steuern, zu erheblichen Problemen für das Unternehmen
führen!
Ein weiterer existenzbedrohender Grund, der beim Unternehmensverkauf oder – übergang für die
Auslagerung von Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) auf einen
externen Versorgungsträger zum Zeitpunkt des Rentenbeginns spricht…
Ein unschädlicher Vorbehalt in der Pensionszusage
kann zu einem existenziellen Problem für den
versorgungsberechtigten ehemaligen GGF und jetzigen
Rentner führen!
Grund: In jeder Pensionszusage ist sinngemäß
folgender Passus enthalten:
„ … die Firma behält sich vor, die zugesagten
Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die
wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so
verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der
zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden
kann…“
Das bedeutet, dass ein ausgeschiedener ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer bereits vor
einer Insolvenz von der wirtschaftlichen Situation des Versorgungsträgers abhängt.