LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Übertragung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse Es zulässig, dass ein Unternehmen von der Altersversorgung seiner Arbeitnehmer in Form einer Pensionsverpflichtung zur Versorgung über eine Unterstützungskasse übergeht. Die Voraussetzungen für die weitere Steuerfreiheit ist im Fall der Übertragung der Pensionsleistungen auf eine Unterstützungskasse erfüllt, wenn das Trägerunternehmen seine Pensionsverpflichtung insoweit aufhebt - das kann nur im Einvernehmen mit den berechtigten Arbeitnehmern geschehen. Das Trägerunternehmen muss dann nach der Aufhebung seiner Pensionsverpflichtung die bisher gebildete Pensionsrückstellung auflösen. die Unterstützungskasse erbringt die Leistungen an den bisher pensionsberechtigten Arbeitnehmer als (freiwillige) eigene Leistungen. Das Trägerunternehmen kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die von ihr neu zu erbringenden laufenden Leistungen zuwenden und als Betriebsausgabe abziehen, und zwar auch, soweit das Deckungskapital höher ist als die aufzulösende Pensionsrückstellung. Das heißt, die Rückstellung wird dann ertragswirksam aufgelöst, dem steht der nach § 4d EStG abzugsfähige Aufwand aus Zuführungen gegenüber. Steuerneutralität wird dann in der Regel nur bei Übertragung von Verpflichtungen gegenüber dem Leistungsempfänger zu erreichen sein, da hier das Deckungskapital als Aufwand gebucht wird. Die Bestimmungen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangen, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls (also wie hier bei laufenden Renten) die Rückstellung in dem Umfang, wie sich der Barwert der künftigen Pensionsverpflichtungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert hat, aufzulösen ist. Diese Auflösung ist ergebnisrelevant, wirkt sich also Gewinn erhöhend aus; die Zahlungen (Pensionen) an die ehemaligen Mitarbeiter sind steuerlich wirksame Betriebsausgaben. Die Gewinn erhöhenden Auflösungen wirken liquiditätsbelastend für das Unternehmen, da infolge der Rückstellungsauflösung die eingesparten Steuern, die in früheren Jahren (in der Zeit, in der die Rückstellung aufgebaut wurde) zu Liquiditätsgewinnen führten, sukzessive wieder abgegeben werden müssen. Die nachstehende Abbildung verdeutlicht diese Verhältnisse, wobei als Versorgungszeitpunkt das 65. Lebensjahr angenommen wurde. Die aus dieser Gewinn erhöhenden Auflösung resultierende Steuerbelastung wird häufig nicht beachtet. Hierbei wird deutlich, dass Rentenzahlung und die zwangsweise Gewinn erhöhende Auflösung der Rückstellung das Unternehmen liquiditäts mindernd belasten. Beim unplanbaren Ableben eines Rentners muss darüber hinaus die gesamte für ihn noch bestehende Rückstellung aufgelöst bzw. beim Fortbestehen einer Witwenrente ein evtl. deutlich geringerer Barwert für die Witwenrente bilanziert werden. Ein solches Ereignis belastet die Liquidität zusätzlich und - häufig genug zum falschen Zeitpunkt!!! Dies gilt auch für Rentner GmbHs und führt dort zum Verlust von Versorgungskapital für die überlebenden Versorgungsberechtigten