ABFINDUNG
Abfindung
Abfindungsklauseln von Versorgungsansprüchen
bei aktiven Mitarbeitern, die mit dem Teilwert
gemäß § 6a EStG Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
abgefunden werden können, führen zu einem
Nichtausweis der Pensionsrückstellung.
Anerkannt werden Abfindungsregelungen nach
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen
im Sinne von §6a EStG Abs.3 Satz 2 Nr.2.
Dies führt im Abfindungsfall zu erheblich höheren
Abfindungen!