ABFINDUNG
Abfindung Abfindungsklauseln von Versorgungsansprüchen bei aktiven Mitarbeitern, die mit dem Teilwert gemäß § 6a EStG Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgefunden werden können, führen zu einem Nichtausweis der Pensionsrückstellung. Anerkannt werden Abfindungsregelungen nach dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen im Sinne von §6a EStG Abs.3 Satz 2 Nr.2. Dies führt im Abfindungsfall zu erheblich höheren Abfindungen!