ANWARTSCHAFTSBARWERT
RENTENBARWERT
Anwartschaftsbarwert
Im Anwartschaftsbarwert (§6a EStG Abs.3 Satz 2
Nr.2) spiegelt sich die tatsächliche, wirtschaftliche
Belastung des Unternehmens durch die
Pensionszusage wieder.
Von daher gilt eine Pensionszusage immer dann
als finanzierbar, wenn eine Passivierung des
gegenwärtigen Barwertes nicht zu einer
bilanziellen Überschuldung führt.
Rentenbarwert
Der Rentenbarwert entspricht zum Rentenbeginn
dem Rückstellungswert.
Zum Rentenbeginn sollte zumindest auf der
Aktivseite Vermögen in Höhe des
Rentenbarwertes vorhanden sein.
Der Rentenbarwert reicht in der Regel aus, um
ca. 10 Jahres-Renten zu finanzieren.