ANWARTSCHAFTSBARWERT RENTENBARWERT
Anwartschaftsbarwert Im Anwartschaftsbarwert (§6a EStG Abs.3 Satz 2 Nr.2) spiegelt sich die tatsächliche, wirtschaftliche Belastung des Unternehmens durch die Pensionszusage wieder. Von daher gilt eine Pensionszusage immer dann als finanzierbar, wenn eine Passivierung des gegenwärtigen Barwertes nicht zu einer bilanziellen Überschuldung führt. Rentenbarwert Der Rentenbarwert entspricht zum Rentenbeginn dem Rückstellungswert. Zum Rentenbeginn sollte zumindest auf der Aktivseite Vermögen in Höhe des Rentenbarwertes vorhanden sein. Der Rentenbarwert reicht in der Regel aus, um ca. 10 Jahres-Renten zu finanzieren.