VERZICHT / WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der vom
Finanzamt bei Verzicht anstatt des Teilwertes als
steuerlicher Zufluss beim Gesellschafter-
Geschäftsführer angenommen wird.
Berechnet wird der Wiederbeschaffungswert wie ein
Einmalbeitrag für eine lebenslange Rente. In der
Regel macht diese das 2,1 fache des Teilwertes der
zugesagten Rente aus.
Der Verzicht auf eine Pensionszusage
Past-Service
(bereits erdiente Versorgungsansprüche)
Der Verzicht auf bereits erdiente Rentenanteile (Past-
Service) führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer,
wenn keine betrieblichen Umstände für diesen
Verzicht vorliegen, zu einem lohnsteuerlichen
Zufluss.
Die Anforderungen für die betriebliche Veranlassung
hat die Finanzverwaltung im Schreiben vom
15.02.2007 (Bayrisches Landesamt für Steuern) sehr
restriktiv festgelegt.
Im Ergebnis ist nur noch bei einer wirtschaftlichen
Notlage des Unternehmens von einem betrieblich
veranlassten Verzicht auszugehen.
Ist der Verzicht (z.B. Verkauf) aus dem
gesellschaftsrechtlichen Verhältnis begründet,
entsteht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss.
In beiden Fällen sind die gebildeten Rückstellungen
Gewinnerhöhend aufzulösen.