VERZICHT / WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der vom Finanzamt bei Verzicht anstatt des Teilwertes als steuerlicher Zufluss beim Gesellschafter- Geschäftsführer angenommen wird. Berechnet wird der Wiederbeschaffungswert wie ein Einmalbeitrag für eine lebenslange Rente. In der Regel macht diese das 2,1 fache des Teilwertes der zugesagten Rente aus.
Der Verzicht auf eine Pensionszusage Past-Service (bereits erdiente Versorgungsansprüche) Der Verzicht auf bereits erdiente Rentenanteile (Past- Service) führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn keine betrieblichen Umstände für diesen Verzicht vorliegen, zu einem lohnsteuerlichen Zufluss. Die Anforderungen für die betriebliche Veranlassung hat die Finanzverwaltung im Schreiben vom 15.02.2007 (Bayrisches Landesamt für Steuern) sehr restriktiv festgelegt. Im Ergebnis ist nur noch bei einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens von einem betrieblich veranlassten Verzicht auszugehen. Ist der Verzicht (z.B. Verkauf) aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis begründet, entsteht beim Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss. In beiden Fällen sind die gebildeten Rückstellungen Gewinnerhöhend aufzulösen.